Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. März 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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