KG - Beschluss vom 20.05.2014
162 Ss 74/14 - 3 Ws (B) 271/14
Normen:
StVO § 23 Abs. 1; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22; StVG § 24; FZV § 16 Abs. 6; StVZO § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; OWiG § 79 Abs. 6 2. Alt.;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 311 OWi 79/14

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Falle der Beweisbedeutsamkeit eines SachverständigengutachtensVerkehrssicherheitstechnische Anforderungen an Fahrzeuge mit einem roten Kennzeichen

KG, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 162 Ss 74/14 - 3 Ws (B) 271/14

DRsp Nr. 2015/3233

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Falle der Beweisbedeutsamkeit eines Sachverständigengutachtens Verkehrssicherheitstechnische Anforderungen an Fahrzeuge mit einem roten Kennzeichen

Ein im öffentlichen Verkehrsraum betriebenes Fahrzeug mit rotem Kennzeichen muss verkehrssicher sein, d.h. es muss den technischen und ordnungsrechtlichen Straßenverkehrsvorschriften entsprechen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. März 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22; StVG § 24; FZV § 16 Abs. 6; StVZO § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; OWiG § 79 Abs. 6 2. Alt.;

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die §§ 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO nach § 24 StVG eine Geldbuße von 300,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge Erfolg.