OLG Hamm - Beschluss vom 20.03.2012
III-3 RBs 441/11
Normen:
BKatV § 3; OWiG § 17 Abs. 3; StPO § 267 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 35 OWi 936/11

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung der Regelgeldbußen nach der BKatV

OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen III-3 RBs 441/11

DRsp Nr. 2012/10884

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung der Regelgeldbußen nach der BKatV

Bei Verhängung der Regelgeldbußen nach der BKatV sind - unabhängig von der Bußgeldhöhe im Einzelfall - grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (Festhaltung an Senat, NZV 1996, 246). Die Arbeitslosigkeit des Betroffenen ist regelmäßig als Anhaltspunkt für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse anzusehen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

BKatV § 3; OWiG § 17 Abs. 3; StPO § 267 Abs. 1;

Gründe