KG - Beschluss vom 12.03.2012
3 Ws (B) 71/12 - 162 Ss 310/11
Normen:
StPO § 267 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 02.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 290 OWi 288/11

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung eines Regelfahrverbots

KG, Beschluss vom 12.03.2012 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 71/12 - 162 Ss 310/11

DRsp Nr. 2012/21894

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung eines Regelfahrverbots

Wenn bei Vorliegen bestimmter, schuldhaft begangener Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr die Anordnung eines Fahrverbotes als Regelfolge vorgesehen und insoweit eine - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Vorbewertung enthalten ist, ist es in aller Regel ausreichend, wenn sich dem Urteil entnehmen lässt, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst war, in Ausnahmefällen von dieser Regel abweichen zu können.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgericht Tiergarten vom 2. August 2011 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1;

Gründe:

Zur Frage der Verletzung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht merkt der Senat das Folgende an: