I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG " zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Rechtsfolgenausspruch des angegriffenen Urteils aufzuheben.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat - zumindest vorläufig - Erfolg.
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