OLG Hamm - Beschluss vom 22.01.2003
2 Ss OWi 1148/02
Normen:
StPO § 267 ; BKatV § 2 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 398
NZV 2003, 398
VRS 105, 132
VRS 105, 132
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne - Urteil - 8 OWi 64 Js 401/02 (114/02) - 10.10.2002,

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verwertung von Voreintragungen; Voraussetzungen des Absehens vom Regelfahrverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1148/02

DRsp Nr. 2006/10352

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verwertung von Voreintragungen; Voraussetzungen des Absehens vom Regelfahrverbot

»1. Bei der Verwertung von Voreintragungen eines Betr. im Rahmen der Fahrverbotsentscheidung sind grundsätzlich das Datum des Erlasses des Bußgeldbescheides und das seiner Rechtskraft anzugeben. 2. Das Absehen von einem nach der BußgeldkatalogVO indizierten Fahrverbot ist nicht nur bei Vorliegen einer "Härte außergewöhnlicher Art" möglich. Vielmehr reichen dazu schon "erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände" aus.«

Normenkette:

StPO § 267 ; BKatV § 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG " zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Rechtsfolgenausspruch des angegriffenen Urteils aufzuheben.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat - zumindest vorläufig - Erfolg.