OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.02.2007
IV-5 Ss (OWi) 104/06 - (OWi) 21/07 I
Normen:
StVO § 37 Abs. 2; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 2; StVO § 49; StVG § 24; StVG § 25 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 6; StPO § 473 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Langenfeld (Rhld.), vom 27.03.2006

Anforderungen an einen qualifizierten Rotlichtverstoß

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2007 - Aktenzeichen IV-5 Ss (OWi) 104/06 - (OWi) 21/07 I

DRsp Nr. 2009/16119

Anforderungen an einen qualifizierten Rotlichtverstoß

Bei einem Rotlichtverstoß ist als vorwerfbare Rotlichtdauer die Zeit zwischen dem Beginn der Rotphase und dem Zeitpunkt festzustellen, in dem der Betroffene die Haltlinie, § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO, Zeichen 294, überfährt. Nur wenn ausnahmsweise eine Haltlinie fehlt, ist auf den Zeitraum zwischen dem Beginn der Rotphase und dem Erreichen der Lichtzeichenanlage oder der Einfahrt in den geschützten (Kreuzungs-)Bereich abzustellen.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld (Rhld.) vom 27. März 2006 teilweise dahin geändert, dass

- der Betroffene wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu 50 Euro Geldbuße verurteilt wird und

- das Fahrverbot entfällt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen zur Hälfte der Staatskasse zur Last. Die übrigen Kosten hat der Betroffene zu tragen.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 2; StVO § 49; StVG § 24; StVG § 25 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 6; StPO § 473 Abs. 4;

Gründe: