BayObLG - Beschluß vom 10.09.1998
1 ObOWi 439/98
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 481

Angaben über die Geschwindigkeitsmessung im Gerichtsurteil

BayObLG, Beschluß vom 10.09.1998 - Aktenzeichen 1 ObOWi 439/98

DRsp Nr. 1999/9883

Angaben über die Geschwindigkeitsmessung im Gerichtsurteil

1. Das Gericht braucht einer bloß theoretisch denkbaren Reflexions-Fehlmessung nicht nachzugehen. 2. Das Gericht hat im Urteil anzugeben, welche Geschwindigkeit mit dem Gerät gemessen wurde, sowie ob und in welcher Höhe ein Meßtoleranzabzug vorgenommen wurde. Außerdem ist bei einer Geschwindigkeitsmessung außerorts die Fahrzeugart im Urteil anzugeben, weil diese mitbestimmend ist für die Rechtsfolgen. 3. Auch bei einem Geschwindigkeitstrichter kann eine unmittelbar oder kurz nach dem Zeichen erfolgte Messung eine beim Rechtsfolgeanspruch zu berücksichtigende Besonderheit darstellen, weswegen das Gericht auch hier anzugeben hat, in welchem Mindestabstand nach dem Zeichen sich die Meßstelle befunden hat.