Die Berufung der Klägerin ist zwar an sich statthaft und zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg. Zu ihren Gunsten kann zwar in Übereinstimmung mit der 1. Instanz unterstellt werden, daß ihr Fahrzeug Honda Civic mit dem amtlichen Kennzeichen ... durch den Verkehrsunfall vom 19. August 1998 beschädigt wurde, an dem der Beklagte zu 1) beteiligt war. Das Landgericht hat ihr jedoch zu Recht ein Mitverschulden an diesem Verkehrsunfall angelastet und dieses Mitverschulden zutreffend gewichtet.
§ 12 Abs. 1 Ziffer 3 StVO verbietet das Halten auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen.
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