OLG Hamm - Beschluss vom 15.01.2001
3 Ss OWi 1027/00
Normen:
FeVO § 48 Abs. 4 Nr. 7;

Anordnung der Fahrgastbeförderung ohne Nachweis der Ortskenntnis des Fahrers; Ortskenntnisprüfung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2001 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1027/00

DRsp Nr. 2001/6749

Anordnung der Fahrgastbeförderung ohne Nachweis der Ortskenntnis des Fahrers; Ortskenntnisprüfung

»Zur Anordnung der Fahrgastbeförderung ohne Nachweis der Ortskenntnis des Fahrers"

Normenkette:

FeVO § 48 Abs. 4 Nr. 7;

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde folgendes ausgeführt:

"Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden.

Der Zulassungsantrag kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben, weil die besonderen Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist weder unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch etwa deshalb geboten, weil dem Betroffenen rechtliches Gehör versagt worden wäre.