OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.05.2018
8 A 740/18
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2018, 961
DÖV 2018, 723
VRS 2017, 243
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3648/17

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter für auf ihn zugelassene Fahrzeuge bei Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 8 A 740/18

DRsp Nr. 2018/7161

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter für auf ihn zugelassene Fahrzeuge bei Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.513,74 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.

Weder liegen die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor (I.) noch ein nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (II.).