VGH Bayern - Beschluss vom 23.11.2020
11 CS 20.2065
Normen:
FeV § 28 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 21.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 19.2039

Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 23.11.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.2065

DRsp Nr. 2020/18188

Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2010 hatte das Landratsamt D* ... dem Antragsteller, der am 11. November 2009 ein Fahrzeug nach Konsum von Amphetamin geführt hatte, die Fahrerlaubnis entzogen. Den hiergegen eingereichten Widerspruch hat die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2010 zurückgewiesen. Eine deutsche Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller seither nicht mehr erteilt.

Am 25. Februar 2011 erteilte die Stadt Most (Tschechische Republik) dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Bemühungen des Landratsamts in der Folgezeit, die Frage eines Wohnsitzverstoßes bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis zu klären, blieben zunächst erfolglos.