OLG Hamm - Beschluss vom 30.08.2012
III-3 RBs 173/12
Normen:
StVZO § 69a Abs. 5 Nr. 3; StVZO § 31 Abs. 2; BKatV Nr. 189.2; OWiG § 79; StPO §;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 36 OWi 1280/11

Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs; Erstreckung der Rechtsbeschwerde

OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2012 - Aktenzeichen III-3 RBs 173/12

DRsp Nr. 2012/23594

Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs; Erstreckung der Rechtsbeschwerde

1. Zur Ordnungswidrigkeit nach §§ 69a Abs. 5 Nr. 3, 31 Abs. 2 StVZO (Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs).2. Zur Erstreckung der Rechtsbeschwerde auf einen mitverurteilten Betroffenen, dessen Rechtsbeschwerde der Zulassung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG bedürfte.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Betroffene C betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Normenkette:

StVZO § 69a Abs. 5 Nr. 3; StVZO § 31 Abs. 2; BKatV Nr. 189.2; OWiG § 79; StPO §;

Gründe

I.

Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene C wegen "fahrlässiger Anordnung der Inbetriebnahme eines Lastkraftwagens, obwohl das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war", zu einer Geldbuße von 270 € und den Mitbetroffenen E wegen "fahrlässiger Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt", zu einer Geldbuße von 180 €.