VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.02.2024
13 S 1495/23
Normen:
FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt., Buchst. b, c; StVG § 24c;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 21.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2111/22

Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens i.R.d. Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Geltung eines absoluten Alkoholverbots für Fahranfänger im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt eines 18-Jährigen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.2024 - Aktenzeichen 13 S 1495/23

DRsp Nr. 2024/2102

Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens i.R.d. Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Geltung eines absoluten Alkoholverbots für Fahranfänger im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt eines 18-Jährigen

Ist einem 18-Jährigen vom Strafgericht die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt (hier: Blutalkoholkonzentration von 1,56 Promille) entzogen worden, so kann im Neuerteilungsverfahren bei der Prüfung, ob Zusatztatsachen vorliegen, die nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV eine Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, rechtfertigen, auch der Umstand berücksichtigt werden, dass für Fahranfänger nach § 24c StVG ein absolutes Alkoholverbot gilt.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt xxx xxxxxxxxxxx, Pforzheim, beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2023 - 9 K 2111/22 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt., Buchst. b, c; StVG § 24c;

Gründe