Anspruch auf Aufstellung eines Sackgassenschildes (Zeichen 357) unter Berufung auf eine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 VwVfG bei Vorliegen eines schlicht-hoheitlichen Handelns in Form eines Hinweises
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 3 L 301/11
DRsp Nr. 2012/16817
Anspruch auf Aufstellung eines Sackgassenschildes (Zeichen 357) unter Berufung auf eine Zusicherung nach § 38 Abs. 1VwVfG bei Vorliegen eines schlicht-hoheitlichen Handelns in Form eines Hinweises
1. Die Aufstellung eines Sackgassenschildes kann nicht unter Berufung auf eine Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1VwVfG verlangt werden, weil es sich bei dem Zeichen 357 nach der lfd. Nr. 27 der Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2StVO) nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um schlicht-hoheitliches Handeln in der Form eines Hinweises handelt.2. Auf die schriftliche Zusage schlicht-hoheitlichen Handelns ist § 38 Abs. 1VwVfG mangels unbeabsichtigter Regelungslücke auch nicht entsprechend anwendbar.3. Durch eine verbindliche Zusage kann schutzwürdiges Vertrauen begründet und der Ermessensspielraum der Behörde eingeengt werden (BVerwG, urt. v. 26.11.2987 - 2 C 53/86 - Rdnr. 31 <zitiert nach [...]>).