VGH Bayern - Urteil vom 13.07.2018
11 B 18.644
Normen:
FeV § 20 Abs. 1 S. 1; FeV § 22 Abs. 4 S. 1; StVG a.F. § 29 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 04.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 17.1337

Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung; Eintragung verschiedener Straftaten aus den Jahren 1995 bis 2000 im Fahreignungsregister; Ablauf von Tilgungsfristen

VGH Bayern, Urteil vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 11 B 18.644

DRsp Nr. 2018/12257

Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung; Eintragung verschiedener Straftaten aus den Jahren 1995 bis 2000 im Fahreignungsregister; Ablauf von Tilgungsfristen

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Prüfauftrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

II.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FeV § 20 Abs. 1 S. 1; FeV § 22 Abs. 4 S. 1; StVG a.F. § 29 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand

Der im Jahr 1977 geborene Kläger beantragte am 23. Februar 2016 beim Landratsamt Augsburg (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B und begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung des Landratsamts zur Beauftragung der zuständigen technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung.