BayObLG - Beschluss vom 04.01.2021
202 ObOWi 1532/20
Normen:
OWiG § 79 Abs. 6;

Anspruch auf Rohmessdaten außerhalb der BußgeldakteRecht auf faires Verfahren bei standardisiertem MessverfahrenKeine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtgewährung der Einsicht in RohmessdatenKein Anspruch auf digitale Überlassung der gesamten Messreihe

BayObLG, Beschluss vom 04.01.2021 - Aktenzeichen 202 ObOWi 1532/20

DRsp Nr. 2021/14113

Anspruch auf Rohmessdaten außerhalb der Bußgeldakte Recht auf faires Verfahren bei standardisiertem Messverfahren Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtgewährung der Einsicht in Rohmessdaten Kein Anspruch auf digitale Überlassung der gesamten Messreihe

1. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren kann sich im Zusammenhang mit einer standardisierten Messung im Straßenverkehr ein Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu nicht bei der Bußgeldakte befindlicher, aber bei der Verfolgungsbehörde vorhandener und zum Zwecke der Ermittlungen entstandener bestimmter Informationen, hier der sog. ,Rohmessdaten' einer konkreten Einzelmessung, ergeben (Anschluss an BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], Beschl. v. 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 bei juris).2. Demgegenüber wird durch die bloße Versagung der Einsichtnahme bzw. die Ablehnung der Überlassung von nicht zu den Bußgeldakten gelangter sog. ,Rohmessdaten' das rechtliche Gehör des Betroffenen ( Art. 103 Abs. 1 GG ) regelmäßig nicht verletzt (Festhaltung u.a. an BayObLG, Beschl. v. 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 = DAR 2020, 145 = BeckRS 2019, 31165; 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20 bei juris und KG, Beschl. v. 02.04.2019 - 122 Ss 43/19 bei juris).