BGH - Urteil vom 04.07.2018
IV ZR 215/17
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 174/16
OLG Köln, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 11/17

Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge bzgl. einer fondsgebundenen Lebensversicherung; Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F.

BGH, Urteil vom 04.07.2018 - Aktenzeichen IV ZR 215/17

DRsp Nr. 2018/9057

Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge bzgl. einer fondsgebundenen Lebensversicherung; Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Schlussurteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 2016 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, über die durch das Anerkenntnisurteil vom 2. September 2016 und das vorgenannte Schlussurteil dem Kläger zuerkannten Beträge hinaus an diesen weitere 12.399,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2016 zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12.399,81 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.