VGH Bayern - Beschluss vom 16.10.2018
11 ZB 18.1810
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 11 Abs. 2 S. 1-2; FeV § 11 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 17.717

Anspruch auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Zweiflen an der Eignung zum Führen eines Kraffahrzeugs gem. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV

VGH Bayern, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 11 ZB 18.1810

DRsp Nr. 2018/16701

Anspruch auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid über die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Zweiflen an der Eignung zum Führen eines Kraffahrzeugs gem. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 11 Abs. 2 S. 1-2; FeV § 11 Abs. 8 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt, erteilt 1967) sowie die Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins.