Ansprüche des Pflichtverteidigers auf Erstattung von nach der Bestellung entstandenen Auslagen
»Eine Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen des Angeklagten auf Auslagen, die nach der Beiordnung des Pflichtverteidigers entstanden sind, kommt nur in Betracht, wenn der Verteidiger (auf Grund wirksamer Honorarvereinbarung) einen Anspruch gegen den Angeklagten auf Erstattung dieser Auslagen hat. (Fortführung der Senatsentscheidung OLG Dresden - 1 Ws 218/00 - 31.08.2000).«