FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.07.2008
2 V 937/08
Normen:
KraftStG § 14 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 114 Abs. 1 ; FGO § 102 ; AO § 5 ; AO § 118 ;

Antrag des Finanzamts auf Abmeldung eines Fahrzeugs wegen Nichtentrichtung der Kfz-Steuer

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 2 V 937/08

DRsp Nr. 2008/19060

Antrag des Finanzamts auf Abmeldung eines Fahrzeugs wegen Nichtentrichtung der Kfz-Steuer

1. Es bleibt offen, ob der Antrag einer Finanzbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG, ein Fahrzeug von Amts wegen abzumelden, einen Verwaltungsakt darstellt. 2. Die Beantragung der Abmeldung des Fahrzeugs durch das Finanzamt nach § 14 Abs. 1 KraftStG steht im Ermessen der Finanzbehörde. 3. Nach summarischer Überprüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beantragung der Abmeldung durch die Finanzbehörde nicht zu beanstanden, wenn die Kfz-Steuer nicht bezahlt worden ist und und aufgrund der Mittellosigkeit des Fahrzeughalters auch nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden kann. Das gilt auch dann, wenn über einen Antrag auf Erlass der Kfz-Steuer zwar noch nicht entschieden worden ist, dieser Antrag nach Auffassung des Finanzamts aber keine Erfolgsaussichten hat und diese Rechtsauffassung dem Kfz-Halter gegenüber bereits darlegt worden ist.

Normenkette:

KraftStG § 14 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 114 Abs. 1 ; FGO § 102 ; AO § 5 ; AO § 118 ;

Tatbestand:

I.