Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
I.
Der 1950 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 1 (Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T).
Der Antragsteller war bis zu einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 2, den er im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren erklärte, Inhaber der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppen 1 und 2.
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