VGH Bayern - Beschluss vom 08.07.2021
15 N 20.1810
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 4 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; VwGO § 47;

Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag eines Plannachbarn gegen einen Bebauungsplan aufgrund der Befürchtung der Verkehrszunahme

VGH Bayern, Beschluss vom 08.07.2021 - Aktenzeichen 15 N 20.1810

DRsp Nr. 2021/12194

Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag eines Plannachbarn gegen einen Bebauungsplan aufgrund der Befürchtung der Verkehrszunahme

Tenor

I.

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 4 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; VwGO § 47;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den (Änderungs-) Bebauungsplan "GEe P********* - Deckblatt 7" (im Folgenden "Deckblatt Nr. 7"), der von der Antragsgegnerin am 9. Juni 2020 als Satzung beschlossen und am 8. Juli 2020 ortsüblich bekanntgemacht wurde.