OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.04.2001
22 U 194/00
Normen:
BGB § 276 § 463 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 211/00

Anwaltsregress - Umfang der Haftung - Gegegenstand des Vorprozesses - Gebrauchsvorteil von Gebrauchtwagen - Verzug mit Rückgabepflicht des obsiegenden Käufers - Mahnung nach Rechtskraft des Urteils

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2001 - Aktenzeichen 22 U 194/00

DRsp Nr. 2001/9302

Anwaltsregress - Umfang der Haftung - Gegegenstand des Vorprozesses - Gebrauchsvorteil von Gebrauchtwagen - Verzug mit Rückgabepflicht des obsiegenden Käufers - Mahnung nach Rechtskraft des Urteils

1. Ein Rechtsanwalt, der im Wege des Regresses in Anspruch genommen wird, weil er für den Käufer eines Gebrauchtwagens den Vorprozeß, in welchem dieser wegen arglistiger Täuschung durch den Verkäufer gemäß § 463 BGB den großen Schadenersatz geltend gemacht hatte, fehlerhaft geführt hat, haftet mangels Schadens des Mandanten nicht für solche Schadensposten, die nicht Gegenstand des Vorprozesses waren.2. Bei einem mit einem Stand von 109.000 km für 18.700 DM erworbenem BMW 318i ist der Gebrauchsvorteil auf 0,20 DM pro km jedenfalls nicht zu hoch geschätzt.3. Der Gebrauchtwagenkäufer, der ein Urteil auf großen Schadenersatz erwirkt hat, kommt mit seiner Rückgabepflicht erst in Verzug, wenn der Verkäufer nach Rechtskraft des Urteils die Rückgabe anmahnt.

Normenkette:

BGB § 276 § 463 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat nur in Höhe von 2.381,00 DM nebst Zinsen Erfolg, insoweit ist der im Termin am 06. April 2001 säumige Beklagte durch Versäumnisurteil zu verurteilen, im übrigen ist die Berufung durch unechtes Versäumnisurteil zurückzuweisen.