Die zulässige Berufung des Klägers hat nur in Höhe von 2.381,00 DM nebst Zinsen Erfolg, insoweit ist der im Termin am 06. April 2001 säumige Beklagte durch Versäumnisurteil zu verurteilen, im übrigen ist die Berufung durch unechtes Versäumnisurteil zurückzuweisen.
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