Auf Zu- oder Abfahrt der BAB rückwärts fahrender Gegner

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr... Versicherungsnehmer... hat gegen das Verbot des Rückwärtsfahrens auf Autobahnen (§ 18 Abs. 7 StVO) verstoßen und damit den Unfall allein verschul­det, obwohl sich dieser auf der Zufahrt zu einer Autobahnraststätte ereignete.

Autobahnen i.S.d. § 18 StVO sind, wie sich aus der Bestimmung in Absatzes 1 ergibt, die durch Zeichen 330 zu § 42 StVO gekennzeichneten Straßen. Das Ende des Autobahnbereichs ist durch das Zeichen 334 markiert. Innerhalb dieser Zeichen sind alle Straßen - also nicht nur die durchgehenden Fahrbahnen - Autobahnen i.S.d. § 18 StVO.

Wer von der durchgehenden Fahrbahn zu einer Raststätte fährt, verlässt demnach die Autobahn nicht. Zudem dienen auch diese Zu- und Abfahrten allein dem Fahrverkehr.   Einerseits wird infolge der hohen Ge­schwindigkeiten auf Autobahnen oft noch verhältnismäßig schnell in die Raststättenzufahrten eingefahren, andererseits ist der die Raststätte verlassende Fahrer bestrebt, auf der Abfahrt zur durchgehenden Fahrbahn baldmöglichst schnell zu beschleunigen. Das heißt, dass auch in diesen Verkehrsbereichen der Autobahn zurückstoßende Fahrzeuge eine erhebliche Gefahrenquelle bilden und § Abs. anzuwenden ist.