OLG Hamm - Beschluss vom 20.08.2002
4 Ss OWi 693/02
Normen:
StVO § 3 ;

Aufhebung, Geschwindigkeitsüberschreitung, Messverfahren, Mitteilung des Toleranzwertes, Erhöhung der Geldbuße, Fahrverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 693/02

DRsp Nr. 2003/1054

Aufhebung, Geschwindigkeitsüberschreitung, Messverfahren, Mitteilung des Toleranzwertes, Erhöhung der Geldbuße, Fahrverbot

»Der Tatrichter muss, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren und dem festgestellten Messwert auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen.«

Normenkette:

StVO § 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Paderborn hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 500,00 Euro und einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt, wobei es die Anordnung über die Wirksamkeit des Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 2 a StVG getroffen hat. Nach den getroffenen Feststellungen soll der Betroffene am 8. November 2001 auf der Bundesautobahn A 44 in Büren die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 78 km/h überschritten haben.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge mit der Rechtsbeschwerde.

Das zulässige Rechtsmittel hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.