OLG Hamm - Beschluss vom 02.10.2002
4 Ss OWi 841/02
Normen:
StVO § 3 ; StVG § 25 Abs. 1 ;

Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Höchstgeldbuße überschritten, Erhöhung der Regelgeldbuße bei Verringerung des Regelfahrverbotes, Augenblicksversagen

OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2002 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 841/02

DRsp Nr. 2003/1048

Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Höchstgeldbuße überschritten, Erhöhung der Regelgeldbuße bei Verringerung des Regelfahrverbotes, Augenblicksversagen

»Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen hinsichtlich eines "Augenblicksversagens" und zur Verringerung des Regelfahrverbotes«

Normenkette:

StVO § 3 ; StVG § 25 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen "fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Gesamtgeschwindigkeit von 60 km/h um 71 km/h gemäß §§ 41 II, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 26a StVG, §§ 1ff BKatV " eine Geldbuße von 1.100,00 DM festgesetzt, gegen die Betroffene ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet und die Entscheidung über das Wirksamwerden des Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.