OLG Hamm - Beschluss vom 31.07.2003
2 Ss OWi 474/03
Normen:
StVG § 25 ;
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, vom 03.04.2003

Augenblicksversagen, Ablenkung; Telefonat mit einem Handy

OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 474/03

DRsp Nr. 2003/13326

Augenblicksversagen, Ablenkung; Telefonat mit einem Handy

»Hat der Betroffene ein die Geschwindigkeit beschränkendes Vorschriftszeichen übersehen, weil er durch ein Telefonat mit seinem Handy abgelenkt war, kann er sich in der Regel nicht auf ein sog. Augenblicksversagen berufen.«

Normenkette:

StVG § 25 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 150,00 EURO verurteilt. Ferner hat es ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt und bestimmt, dass dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von vier Monaten nach Rechtskraft des Urteils.

Es hat dazu u.a. folgende Feststellungen getroffen: