KG - Beschluss vom 25.03.2013
3 Ws (B) 61/13 - 122 Ss 25/13
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; StVG § 24; StVG § 25 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 290 OWi 179/12

Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs bei Verfahren in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers

KG, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 61/13 - 122 Ss 25/13

DRsp Nr. 2013/23843

Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs bei Verfahren in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers

Beabsichtigt das Gericht, im Abwesenheitsverfahren neue Beweismittel einzuführen, so ist dem Betroffenen zunächst rechtliches Gehör zu gewähren.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juni 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; StVG § 24; StVG § 25 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 (zu ergänzen: Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 270,00 Euro verurteilt, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat (vorläufigen) Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen: