OLG Hamm - Beschluss vom 13.09.2001
6 W 31/01
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 § 254 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(128)241c-d
NJW 2002, 1054
NZV 2001, 520
OLGReport-Hamm 2001, 340

Ausgleichspflicht bei Schadensersatzhaftung im Fall betrügerischer Unfallmanipulation

OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 6 W 31/01

DRsp Nr. 2003/16407

Ausgleichspflicht bei Schadensersatzhaftung im Fall betrügerischer Unfallmanipulation

»1. Der Gehilfe einer Unfallmanipulation, der von dem geschädigten Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, kann vom Haupttäter im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs erst dann Zahlung verlangen, wenn er selbst an den geschädigten Versicherer mehr gezahlt hat, als er im Innenverhältnis zum Haupttäter tragen muss; vorher besteht nur ein quotenmäßiger Freistellungsanspruch. 2. Im Innenverhältnis der deliktisch haftenden Gesamtschuldner kann für ihre Quote nicht nur das Maß der Verursachung und des Verschuldens von Bedeutung sein, sondern auch die Höhe des jeweiligen Beuteanteils.«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 § 254 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp I(128)241c-d
NJW 2002, 1054
NZV 2001, 520
OLGReport-Hamm 2001, 340