FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.07.2008
2 V 936/08
Normen:
FGO § 102 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 2 ; AO § 5 ; AO § 227 ;

Auslegung eines eilbedürftigen Antrags als Antrag auf einstweilige Anordnung; kein Anspruch eines völlig mittellosen Kfz-Halters auf Erlass der Kfz-Steuer

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 2 V 936/08

DRsp Nr. 2008/19059

Auslegung eines "eilbedürftigen Antrags" als Antrag auf einstweilige Anordnung; kein Anspruch eines völlig mittellosen Kfz-Halters auf Erlass der Kfz-Steuer

1. Ein beim Finanzgericht gestellter "eilbedürftiger Antrag auf Erlass der Kfz-Steuer" ist als Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO auszulegen. 2. Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt u.a. voraus, dass der Erlass der Steuer dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zugute kommt. Ist der Antragsteller mangels Erhalts von Sozialleistungen völlig mittellos und nicht mehr zur Betankung seines Fahrzeugs in der Lage, so käme gleichwohl ein Erlass der Kraftfahrzeugsteuer nicht ihm, sondern seinen übrigen Gläubigern zu Gute. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (§ 102 FGO) der Ermessensentscheidung des Finanzamts ist daher die Ablehnung des Erlassantrags durch das Finanzamt u.a. mit der Begründung, dass von der Allgemeinheit ein Zuschuss zum Betreiben eines Fahrzeugs durch einen Steuererlass nicht verlangt werden kann, nicht zu beanstanden.

Normenkette:

FGO § 102 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 2 ; AO § 5 ; AO § 227 ;

Tatbestand:

I.