BayObLG - Beschluss vom 08.03.2001
5 St RR 26/01
Normen:
StPO § 314, § 335, § 341, § 345, § 348 ;

Auslegung eines eingelegten unbestimmten Rechtsmittels

BayObLG, Beschluss vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 5 St RR 26/01

DRsp Nr. 2001/7891

Auslegung eines eingelegten unbestimmten Rechtsmittels

»1. Das gegen ein amtsgerichtliches Urteil eingelegte unbestimmte Rechtsmittel ist als Berufung zu behandeln, wenn sich der Beschwerdeführer nicht eindeutig und verbindlich für die Wahl der Revision entscheidet.2. Die Revisionswahl unterliegt der Form des § 341 Abs. 1 StPO, weshalb die bloße mündliche Ankündigung, es werde Sprungrevision eingelegt, deren Bezeichnung mit ihrer Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen werde, nicht ausreicht.3. Die Revisionswahl kann nur innerhalb der Revisionsbegründungsfrist rechtswirksam erfolgen.4. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zum Zwecke der Revisionswahl ist generell unzulässig.5. Legt die Staatsanwaltschaft die Akten trotz Fehlens einer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfolgten, formgerechten Revisionswahl dem Revisionsgericht gemäß § 347 Abs. 2 StPO zur Entscheidung vor, so hat dieses in entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 1, Abs. 2 StPO sich für unzuständig zu erklären, das zuständige Berufungsgericht zu bezeichnen und die Sache an dieses abzugeben.«

Normenkette:

StPO § 314, § 335, § 341, § 345, § 348 ;

Tatbestand