BayObLG - Beschluß vom 12.12.2000
1 St RR 180/00
Normen:
StVG § 2 Abs. 1 Satz 1; FeV § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 150
NZV 2001, 136

Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht

BayObLG, Beschluß vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 1 St RR 180/00

DRsp Nr. 2001/793

Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht

»Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV, wonach motorisierte Krankenfahrstühle von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen sind, findet auf einen Klein-Pkw mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer auf 25 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit keine Anwendung. Maßgebend für die Abgrenzung, ob es sich um einen fahrerlaubnispflichtigen Klein-Pkw oder einen fahrerlaubnisfreien motorisierten Krankenfahrstuhl handelt, ist das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs.«

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 1 Satz 1; FeV § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Angeklagte fuhr am 22.6.1999 gegen 10 Uhr mit einem Fahrzeug auf der E.-Straße in M., das nach der Betriebserlaubnis des Rheinisch-Westfälischen TÜV vom 8.9.1998 als "Sonder-Kfz-Krankenfahrstuhl" ausgewiesen ist (Sitzplätze: 2 einschließlich Fahrersitz; Höchstgeschwindigkeit: 10 km/h; Leergewicht: 285 kg). Der Angeklagte, der keinerlei körperliche Behinderungen hat, die ihn aus gesundheitlichen Gründen zum Besitz eines Krankenfahrstuhles zwingen, und dem die Fahrerlaubnis aufgrund von Trunkenheitsdelikten mit einer noch laufenden Sperrfrist für die Wiedererteilung entzogen ist, erwarb dieses Fahrzeug am 29.9.1998. Der TÜV Bayern genehmigte am 10.3.1999 die Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h.