BGH - Urteil vom 11.10.2018
I ZR 114/17
Normen:
ZPO § 33; VVG § 43; VVG § 44 Abs. 1; VVG § 63 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 568
MDR 2019, 979
NJW 2019, 1610
WM 2019, 1414
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 30/15
OLG Köln, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 129/15

Ausschluss der doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch den Zessionar und den Zedenten durch Stattgabe der Leistungsklage des Zessionars und Abweisung der im Wege der isolierten Drittwiderklage erhobenen negativen Feststellungsklage; Beitreibung einer abgetretenen Forderung mit der Leistungsklage des Zessionars und Erhebung einer isolierten Drittwiderklage des Schuldners gegen den Zedenten; Hinweis auf die Tresorklausel bei Neuabschluss eines Hausratversicherungsvertrags durch den Versicherungsmakler; Eintritts des Versicherungsfalls aufgrund Einbruchsdiebstahls

BGH, Urteil vom 11.10.2018 - Aktenzeichen I ZR 114/17

DRsp Nr. 2019/4772

Ausschluss der doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch den Zessionar und den Zedenten durch Stattgabe der Leistungsklage des Zessionars und Abweisung der im Wege der isolierten Drittwiderklage erhobenen negativen Feststellungsklage; Beitreibung einer abgetretenen Forderung mit der Leistungsklage des Zessionars und Erhebung einer isolierten Drittwiderklage des Schuldners gegen den Zedenten; Hinweis auf die Tresorklausel bei Neuabschluss eines Hausratversicherungsvertrags durch den Versicherungsmakler; Eintritts des Versicherungsfalls aufgrund Einbruchsdiebstahls

a) Verfolgt der Zessionar mit der Leistungsklage die Beitreibung einer abgetretenen Forderung und erhebt der Schuldner eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten, ist eine doppelte Inanspruchnahme des Schuldners durch den Zessionar und den Zedenten ausgeschlossen, wenn der Leistungsklage des Zessionars stattgegeben und die im Wege der isolierten Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen wird. Der Zedent ist infolge des im selben Prozess zugunsten des Zessionars ergangenen Leistungsurteils gehindert, den Schuldner ein zweites Mal auf Leistung in Anspruch zu nehmen.