Autoren: Schaefer/Urbanik |
Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des gesamten Überholmanövers jede Behinderung des Gegenverkehrs oder des Überholten ausgeschlossen ist. Zum Schutz des Gegenverkehrs verlangt § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO vom Überholenden höchste Sorgfalt. Der Überholende darf den Gegenverkehr weder gefährden noch behindern. Selbst wenn nur Zweifel bestehen, ob der Gegenverkehr auch nur zur Reduzierung der Geschwindigkeit veranlasst werden könnte, muss der Überholvorgang unterbleiben (Scheidler,
Zweitüberholen ist regelmäßig unzulässig, nur auf Nicht-Autobahn bei entsprechender Breite (BayObLG, Urt. v. 14.02.1962 - 1 St 783/61,
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