Definition des Überholens

Autoren: Schaefer/Urbanik

Definition

Überholen ist ein Sonderfall des in §  6 StVO geregelten "Vorbeifahrens". Die Definition ist insbesondere durch BGH, Beschluss vom 03.05.1968 - 4 StR 242/67, BGHSt 22, 137 (siehe auch BGH, Beschl. v. 28.03.1974 - 4 StR 3/74, BGHSt 25, 293) erfolgt:

Danach ist Überholen ein

rein tatsächlicher Vorgang, der vorliegt, wenn

ein Verkehrsteilnehmer

von hinten

an einem anderen vorbeifährt, der sich

auf derselben Fahrbahn

in derselben Richtung

bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält.

Beginn des Überholens

Das Überholen beginnt mit deutlicher Verkürzung des Sicherheitsabstands zum Überholenden mit Überholgeschwindigkeit (höher als die des Vorausfahrenden) und in Überholabsicht (BayObLG, Beschl. v. 19.02.1993 - 2 St RR 244/92, DAR 1993, 269). Ein Ausscheren nach links in höherer Geschwindigkeit ist Überholen (OLG Koblenz, Urt. v. 29.04.1993 - 1 Ss 29/93, NZV 1993, 318), nicht hingegen das bloße Steuern nach links, um einen Überblick über die Überholmöglichkeit zu bekommen.

Ende des Überholens