Autoren: Schaefer/Urbanik |
Überholen ist ein Sonderfall des in § 6 StVO geregelten "Vorbeifahrens". Die Definition ist insbesondere durch BGH, Beschluss vom 03.05.1968 - 4 StR 242/67, BGHSt 22, 137 (siehe auch BGH, Beschl. v. 28.03.1974 - 4 StR 3/74, BGHSt 25, 293) erfolgt:
Danach ist Überholen ein
rein tatsächlicher Vorgang, der vorliegt, wenn |
ein Verkehrsteilnehmer |
von hinten |
an einem anderen vorbeifährt, der sich |
auf derselben Fahrbahn |
in derselben Richtung |
bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält. |
Das Überholen beginnt mit deutlicher Verkürzung des Sicherheitsabstands zum Überholenden mit Überholgeschwindigkeit (höher als die des Vorausfahrenden) und in Überholabsicht (BayObLG, Beschl. v. 19.02.1993 - 2 St RR 244/92,
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|