Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat auch Erfolg. Dem Kläger steht nach seinem eigenen Vorbringen ein Anspruch auf Zahlung der bedingungsgemäßen Entschädigung für das behauptete Unfallereignis vom 29.08.1998 gegen die Beklagte nicht zu.
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