OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.08.2001
7 U 187/00
Normen:
ZPO § 543 § 91 § 708 Nr. 10 § 713 ; VVG § 1 § 49 § 63 § 62 § 62 Abs. 1 S. 1 ; AKB § 12 Abs. 1 I d ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2002, 81
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 0 102/99

Ausweichbewegung eines Kraftfahrzeugführers wegen eines verhältnismäßig kleinen Tieres als grob fahrlässige Überreaktion

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 7 U 187/00

DRsp Nr. 2002/1374

Ausweichbewegung eines Kraftfahrzeugführers wegen eines verhältnismäßig kleinen Tieres als grob fahrlässige Überreaktion

»Ausweichbewegungen eines Kraftfahrzeugführers vor kleinen, verhältnismäßig leichten Tieren (hier: einem Fuchs) stellen eine grob fahrlässige Überreaktion dar, so dass bei einem Unfall weder die Teilkaskoversicherung in Anspruch genommen werden kann, noch ein Anspruch auf Rettungskostenersatz (§§ 63,62 VVG) besteht.«

Normenkette:

ZPO § 543 § 91 § 708 Nr. 10 § 713 ; VVG § 1 § 49 § 63 § 62 § 62 Abs. 1 S. 1 ; AKB § 12 Abs. 1 I d ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat auch Erfolg. Dem Kläger steht nach seinem eigenen Vorbringen ein Anspruch auf Zahlung der bedingungsgemäßen Entschädigung für das behauptete Unfallereignis vom 29.08.1998 gegen die Beklagte nicht zu.