Die Beklagte hat mit ihrer Berufung Erfolg. Denn sie ist nicht verpflichtet, dem Kläger im Wege des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages der Parteien über den Pkw Honda CR-V insgesamt 57.492,72 DM zu zahlen. Der Kläger ist nicht zur Rückabwicklung des Kaufgeschäfts mit ihr berechtigt. Deshalb lässt sich auch nicht die ferner begehrte Feststellung treffen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Die Voraussetzungen des § 463 BGB liegen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht vor. Es kann nämlich nicht gesagt werden, dass dem Wagen bei Vertragsschluss die schlüssig zugesicherte Eigenschaft der Fabrikneuheit gefehlt hat. Der Beklagten ist aber auch nicht vorzuwerfen, gegenüber dem Kläger eine Aufklärungspflicht verletzt zu haben, weil sie ihn - wie vom Kläger behauptet - nicht darauf hingewiesen habe, es werde demnächst ein Nachfolgemodell dieses Honda auf den Markt kommen. Mithin ergibt sich für den Kläger auch keine Anspruchsgrundlage aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung.
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