OLG Stuttgart - Urteil vom 07.02.2001
9 U 171/00
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 91 § 92 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ; StGB § 315c ; BGB § 823 Abs. 1 § 558 Abs. 1 § 225 § 558 ; AGBG § 9 § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1254
OLGReport-Stuttgart 2001, 279
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 96/00

Autovermietung - Ersatzanspruch - Hinausschieben der Fälligkeit - Verjährung

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2001 - Aktenzeichen 9 U 171/00

DRsp Nr. 2001/9691

Autovermietung - Ersatzanspruch - Hinausschieben der Fälligkeit - Verjährung

»Der Vermieter eines Kraftfahrzeuges hat ein berechtigtes Interesse, die Fälligkeit seines Ersatzanspruches gegen den Mieter und damit den Beginn der Verjährung angemessen hinauszuschieben.«

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 § 91 § 92 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ; StGB § 315c ; BGB § 823 Abs. 1 § 558 Abs. 1 § 225 § 558 ; AGBG § 9 § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist auch in der Sache im wesentlichen erfolgreich. Der Beklagte schuldet Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Mietfahrzeuges der Klägerin. Der Verjährungseinwand ist nicht begründet.

I.

Der Beklagte verlor am 1.5.1999 in einer innerörtlichen langgezogenen Rechtskurve die Kontrolle über das Mietfahrzeug, kam von der Straße ab und beschädigte dadurch das Fahrzeug erheblich, weil er aufgrund von Übermüdung (Schlafentzug von 27 Stunden nach eigener polizeilicher Einlassung), insbesondere aber aufgrund erheblicher Alkoholisierung (BAK 0,84 Promille) nicht in der Lage war, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Der Beklagte wurde hierwegen rechtskräftig wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315 c StGB verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen.