»... Wenn wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG eine Geldbuße festgesetzt wird, ist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn entweder aufgrund ganz besonderer äußerer oder innerer Umstände des Tatgeschehens dieses aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise einer solchen Ordnungswidrigkeit fällt und deshalb die Tat als Ausnahmefall anzusehen ist oder wenn das Fahrverbot für den Betroff. eine ganz außergewöhnliche Härte bedeuten würde. ...
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