BayObLG - Beschluß vom 08.02.1989
1 ObOWi 318/88
Normen:
StVG § 24 a, § 25 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
DRsp II(294)242b
JZ 1989, 552
NJW 1989, 2004
OLGSt (n.F.) StVG § 25 Nr. 5
VRS 76, 454
VerkMitt 1989, 59

BayObLG - Beschluß vom 08.02.1989 (1 ObOWi 318/88) - DRsp Nr. 1992/6802

BayObLG, Beschluß vom 08.02.1989 - Aktenzeichen 1 ObOWi 318/88

DRsp Nr. 1992/6802

Sieht der Tatrichter von der Verhängung des an sich angezeigten Fahrverbotes mit der Begründung ab, daß ein Fahrverbot zum Verlust des Arbeitsplatzes eines Berufskraftfahrers führen würde, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, worauf sich diese Annahme stützt.

Normenkette:

StVG § 24 a, § 25 Abs.1 S.2;

Gründe:

»... Wenn wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG eine Geldbuße festgesetzt wird, ist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn entweder aufgrund ganz besonderer äußerer oder innerer Umstände des Tatgeschehens dieses aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise einer solchen Ordnungswidrigkeit fällt und deshalb die Tat als Ausnahmefall anzusehen ist oder wenn das Fahrverbot für den Betroff. eine ganz außergewöhnliche Härte bedeuten würde. ...