BayObLG - Beschluß vom 17.04.1991
2 ObOWi 144/91
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 Satz 2, § 24a;
Fundstellen:
DAR 1991, 305

BayObLG - Beschluß vom 17.04.1991 (2 ObOWi 144/91) - DRsp Nr. 1995/3594

BayObLG, Beschluß vom 17.04.1991 - Aktenzeichen 2 ObOWi 144/91

DRsp Nr. 1995/3594

»Einem Fahrverbot steht nicht als außergewöhnliche Härte entgegen, daß der Betroffene bei Geschäftsreisen unter Benutzung der Bundesbahn nicht stets am selben Tag an seinen Heimatort zurückkehren kann.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 Satz 2, § 24a;

Gründe:

Die Zentrale Bußgeldstelle hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG eine Geldbuße von 500 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Auf Einspruch hin hat das Amtsgericht - die Staatsanwaltschaft hat an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen - den Betroffenen zur Geldbuße von 1.500 DM verurteilt, von der Anordnung eines Fahrverbots aber abgesehen. Mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung sie beantragt, beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Amtsgericht gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nicht angeordnet hat.

Gründe:

1. Daß in einem Fall, wie dem vorliegenden, die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthaft ist, sie also nicht der Zulassung bedarf, hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 31.1.1991 - 1 StR 338/90 - entschieden.

Das form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsmittel ist daher zulässig.

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg.