BayObLG - Beschluß vom 24.05.1989
RReg 2 St 117/89
Normen:
StGB § 316 ; StPO § 111a; StrEG § 5 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BA 1990, 429
DAR 1989, 427
JR 1990, 436
NStE Nr. 12 zu § 316 StGB
NStE Nr. 9 zu § 5 StrEG
NZV 1990, 37
VRS 77, 444
ZfS 1990, 104

BayObLG - Beschluß vom 24.05.1989 (RReg 2 St 117/89) - DRsp Nr. 1997/1064

BayObLG, Beschluß vom 24.05.1989 - Aktenzeichen RReg 2 St 117/89

DRsp Nr. 1997/1064

»1. Es kann nicht als Beweisanzeichen für eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit gewertet werden, daß der Fahrer sich entschließt, trotz widriger Straßenverhältnisse die Fahrt fortzusetzen, es sei denn, jeder nüchterne Kraftfahrer würde angesichts der Straßenverhältnisse von einer Weiterfahrt Abstand genommen haben. 2. Im Hinblick auf eine Entschädigungspflicht wegen vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Verhalten eines Kraftfahrers, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,93 o/oo einen Pkw steuert und einen Fahrfehler begeht, als grob fahrlässig anzusehen. 3. Die Frage der Ursächlichkeit im Entschädigungsverfahren ist nach der zivilrechtlichen Adäquanztheorie zu beurteilen.«

Normenkette:

StGB § 316 ; StPO § 111a; StrEG § 5 Abs. 2 S. 1;

Hinweise:

Anmerkung Loos, JR 1990, 436

Fundstellen
BA 1990, 429
DAR 1989, 427
JR 1990, 436