BayObLG - Beschluß vom 24.05.1989 (RReg 2 St 117/89) - DRsp Nr. 1997/1064
BayObLG, Beschluß vom 24.05.1989 - Aktenzeichen RReg 2 St 117/89
DRsp Nr. 1997/1064
»1. Es kann nicht als Beweisanzeichen für eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit gewertet werden, daß der Fahrer sich entschließt, trotz widriger Straßenverhältnisse die Fahrt fortzusetzen, es sei denn, jeder nüchterne Kraftfahrer würde angesichts der Straßenverhältnisse von einer Weiterfahrt Abstand genommen haben.2. Im Hinblick auf eine Entschädigungspflicht wegen vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Verhalten eines Kraftfahrers, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,93 o/oo einen Pkw steuert und einen Fahrfehler begeht, als grob fahrlässig anzusehen.3. Die Frage der Ursächlichkeit im Entschädigungsverfahren ist nach der zivilrechtlichen Adäquanztheorie zu beurteilen.«