BayObLG - Beschluss vom 27.11.2003
1 ObOWi 429/03
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2003, 132
DAR 2004, 163
VRS 106, 216

BayObLG - Beschluss vom 27.11.2003 (1 ObOWi 429/03) - DRsp Nr. 2004/2843

BayObLG, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 1 ObOWi 429/03

DRsp Nr. 2004/2843

»Der Tatrichter kann die Annahme von Beharrlichkeit gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auf Feststellungen stützen, die den Eintragungen im Verkehrszentralregister zu entnehmen sind. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, weitere Einzelheiten zu den dort enthaltenen Vortaten festzustellen und mitzuteilen, insbesondere nicht zur Motivationslage des Betroffenen.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer am 9.3.2003 begangenen Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 30 km/h zu einer Geldbuße von 100 EUR und verhängte ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats. Nach den Feststellungen des Gerichts ist der Betroffene wie folgt vorgeahndet:

Bußgeldbescheid vom 10.8.1998, rechtskräftig seit 27.8.1998, wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes und ungesicherter Beförderung von mehreren Kindern. Geldbuße in Höhe von 130 DM.

Bußgeldbescheid vom 7.12.1999, rechtskräftig seit 25.12.1999, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um

21 km/h. Geldbuße in Höhe von 100 DM.

Bußgeldbescheid vom 8.5.2001, rechtskräftig seit 26.5.2001, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um