Bedeutender Schaden bei Unfallflucht als Grund für Fahrerlaubnisentziehung (Abs. 2 Nr. 3) - betragsmäßige Grenze
LG Kaiserslautern, Beschluss vom 09.01.2003 - Aktenzeichen 5 Qs 1/03
DRsp Nr. 2004/4525
"Bedeutender Schaden" bei Unfallflucht als Grund für Fahrerlaubnisentziehung (Abs. 2 Nr. 3) - betragsmäßige Grenze
Im Falle eines Unfallschadens in Höhe von 1.194 Euro liegt kein bedeutender (Sach-)Schaden aus einem Verkehrsunfall mit Unfallflucht (§ 142StGB) im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3StGB vor.
Das LG Hamburg (Beschluss - 603 Qs 231/03 - 13.5.2003, DAR 2003, 382) sieht einen bedeutenden Sachschaden i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3StGB "derzeit bei 1.250 Euro".