OLG Köln - Beschluss vom 21.06.2005
8 Ss-OWi 137/05-147 B
Normen:
GüKG § 3 § 6 § 7c Nr. 1 § 19 Abs. 1a Nr. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 24
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 14.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 802 OWi 729/04

Beförderung von Gütern ohne Güterkraftverkehrsgenehmigung; Begriff der Fahrlässigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 8 Ss-OWi 137/05-147 B

DRsp Nr. 2006/7575

Beförderung von Gütern ohne Güterkraftverkehrsgenehmigung; Begriff der Fahrlässigkeit

»Fahrlässigkeit i.S. des § 7c Nr. 1 GüKG liegt nicht erst dann vor, wenn der Auftraggeber Anhaltspunkte dafür hat, dass der ausführende Unternehmer unerlaubten Güterkraftverkehr durchführt. Der Auftraggeber muss auch gegenüber einem ihm bis dahin unbekannten Vertragspartner von sich aus darauf hinwirken, dass dieser Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG (oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG) ist.«

Normenkette:

GüKG § 3 § 6 § 7c Nr. 1 § 19 Abs. 1a Nr. 1 ;

Gründe: