FG München - Urteil vom 28.11.2001
4 K 2419/99
Normen:
KraftStG § 3 Abs. 1 ; KraftStG § 3 Abs. 2 ; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 33b ; EStDV § 65 ; AO 1977 § 171 Abs. 10 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 500

Beginn der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3a KraftStG; versorgungsamtliche Feststellung des Schwerbehindertenstatus als Gundlagenbescheid; § 3 a KraftStG - Beginn der Steuerbefreiung.; Kraftfahrzeugsteuer

FG München, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 4 K 2419/99

DRsp Nr. 2002/4229

Beginn der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3a KraftStG; versorgungsamtliche Feststellung des Schwerbehindertenstatus als Gundlagenbescheid; § 3 a KraftStG - Beginn der Steuerbefreiung.; Kraftfahrzeugsteuer

1. Die Steuerbefreiung nach § 3a KraftStG ist nicht kalenderjährlich, sondern erst ab dem Tag, der im Schwerbehindertenausweis als erster Geltungstag angegeben ist, zu gewähren. 2. Bei der versorgungsamtlichen Feststellung des Schwerbehindertenstatus handelt es sich um einen Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO, der auch die Feststellung betrifft, ab welchem Tag das Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis "a.G." gilt.

Normenkette:

KraftStG § 3 Abs. 1 ; KraftStG § 3 Abs. 2 ; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 33b ; EStDV § 65 ; AO 1977 § 171 Abs. 10 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ab wann die Steuerbefreiung des § 3 a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) zu gewähren ist.

I.

Der Kläger meldete am 25. Juni 1985 seinen Pkw (1.960 ccm, Ottomotor) mit der Kraftfahrzeugsteuernummer ... bei der Zulassungsstelle ... auf seinen Namen zum Verkehr an. Er ist von der Zulassungsstelle als bedingt schadstoffarm Stufe A. eingeordnet worden.

Dem Kläger war seit dem 1. Dezember 1987 die Steuer für das Halten des Fahrzeuges nach § 3 a Abs. 2 KraftStG um 50 v.H. ermäßigt worden.