OLG Dresden - Beschluss vom 21.08.2018
4 U 888/18
Normen:
VVG § 5a a.F.; BGB § 195; BGB § 199;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1435
VersR 2019, 21
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2177/17

Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Rückgewähr geleisteter Versicherungsprämien nach Widerspruch gegen einen Kapitallebensversicherungsvertrag

OLG Dresden, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 4 U 888/18

DRsp Nr. 2018/15663

Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Rückgewähr geleisteter Versicherungsprämien nach Widerspruch gegen einen Kapitallebensversicherungsvertrag

1. Der auf die Rückgewähr von Prämien aus einem Versicherungsvertrag gerichtete Bereicherungsanspruch entsteht mit Ausübung des Widerspruchsrechts; erst dann beginnt auch der Lauf der Verjährung. 2. Der Beginn der Verjährung für diesen Rückabwicklungsanspruch war nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben (vgl. BGH, Urteil vom 21.2.2018 - IV ZR 385/16).

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von 4 Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.10.2018 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert auf bis zu 8.000,00 EUR festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 5a a.F.; BGB § 195; BGB § 199;

Gründe:

I.