VG Augsburg - Beschluss vom 26.09.2001
Au 3 S 01.1262
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; FeV § 11 Abs. 3 Nr. 1 § 14 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)333b-c
NZV 2002, 291

Begrenzte Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde zur Anforderung von Facharztgutachten und medizinisch-psychologischen Gutachten bei Eignungszweifeln wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

VG Augsburg, Beschluss vom 26.09.2001 - Aktenzeichen Au 3 S 01.1262

DRsp Nr. 2003/16946

Begrenzte Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde zur Anforderung von Facharztgutachten und medizinisch-psychologischen Gutachten bei Eignungszweifeln wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

1. § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ist für den Fall eines gelegentlichen Cannabiskonsums gegenüber § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV die speziellere Norm. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber zur Klärung der Frage, ob Abhängigkeit oder Einnahme von Betäubungsmitteln nicht mehr vorliegt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV), kann nur dann angeordnet werden, wenn in einem Fahrerlaubnisverfahren eine frühere Abhängigkeit bekannt ist oder Drogen in einer Weise konsumiert wurden, die zur Feststellung der Nichteignung führt. 2. § 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV gibt der Fahrerlaubnisbehörde nicht die Möglichkeit, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu fordern, wenn sie mit dem Ergebnis einer fachärztlichen Untersuchung nicht einverstanden ist.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; FeV § 11 Abs. 3 Nr. 1 § 14 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Nr. 2 ;

Hinweise:

Anmerkung von Rechtsanwalt Sebastian Glathe, Freiburg, in NZV 2002, 293.

Zum Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV in Fällen des Cannabiskonsums s.a. OVG Sachsen (Beschluss vom 8.11.2001 - 3 BS 136/01 -, VerkMitt 2002, 55).

Fundstellen
DRsp II(294)333b-c
NZV 2002, 291