I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit "gemäß §§ 23 I 1a, 49 StVO " - gemeint: § 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO - zu einer Geldbuße von 40,00 EUR verurteilt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, die er mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.
Durch Beschluss vom 18.08.2005 hat der Einzelrichter des Senats die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen und die Sache dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).
II. Die nach ihrer Zulassung gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.
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