LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 309/99
Begriff der groben Fahrlässigkeit; Beschädigung eines Fahrzeugs bei Nichtbeachten der Durchfahrthöhe einer Brücke
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 10 U 123/00
DRsp Nr. 2005/7290
Begriff der groben Fahrlässigkeit; Beschädigung eines Fahrzeugs bei Nichtbeachten der Durchfahrthöhe einer Brücke
Den Mieter eines Fahrzeugs trifft nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, wenn er die erforderliche Durchfahrthöhe beim Durchfahren einer Brücke nicht beachtet. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Brücke auf einem Privatgelände befindet, daher der Hinweis durch das Zeichen 265 zu § 41StVO fehlt und die Brücke vorher bereits mehrfach ohne Beschädigung passiert wurde.