OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.12.2001
10 U 123/00
Normen:
BGB § 277 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 164
NZV 2002, 128
OLGReport-Düsseldorf 2002, 123
VRS 102, 8
ZMR 2002, 264
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 309/99

Begriff der groben Fahrlässigkeit; Beschädigung eines Fahrzeugs bei Nichtbeachten der Durchfahrthöhe einer Brücke

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 10 U 123/00

DRsp Nr. 2005/7290

Begriff der groben Fahrlässigkeit; Beschädigung eines Fahrzeugs bei Nichtbeachten der Durchfahrthöhe einer Brücke

Den Mieter eines Fahrzeugs trifft nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, wenn er die erforderliche Durchfahrthöhe beim Durchfahren einer Brücke nicht beachtet. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Brücke auf einem Privatgelände befindet, daher der Hinweis durch das Zeichen 265 zu § 41 StVO fehlt und die Brücke vorher bereits mehrfach ohne Beschädigung passiert wurde.

Normenkette:

BGB § 277 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 309/99
Fundstellen
DAR 2002, 164
NZV 2002, 128
OLGReport-Düsseldorf 2002, 123
VRS 102, 8
ZMR 2002, 264