OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.05.2001
24 U 231/99
Normen:
AKB § 12 1. II. e ; VVG § 61 ; BGB § 284 Abs. 2 § 286 ; ZPO § 91 § 708 Ziff. 10 § 711 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 217

Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2001 - Aktenzeichen 24 U 231/99

DRsp Nr. 2001/13670

Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

Ein Kraftfahrer, der vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage anhält und sodann aufgrund einer irrtümlichen Fehleinschätzung bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich einfährt, handelt nicht grob fahrlässig, wenn dies nicht bewußt, sondern aufgrund eines Augenblicksversagens geschieht.

Normenkette:

AKB § 12 1. II. e ; VVG § 61 ; BGB § 284 Abs. 2 § 286 ; ZPO § 91 § 708 Ziff. 10 § 711 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherer Leistung aus einer bei ihm abgeschlossenen Vollkaskoversicherung.

Am 18.10.1998 gegen 6.00 Uhr morgens fuhr der Kläger - unter im übrigen streitigen Umständen - bei Rotlicht in die Kreuzung in ein. Auf der - weitläufigen - Kreuzung kollidierte er mit einem von rechts herangekommenen Wagen.

Seiner Bitte, Vollkasko-Entschädigung zu leisten, kam die Beklagte nicht nach; sie verwies darauf, daß der Kläger den Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.