OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.05.2012
1 U 193/11
Normen:
StVO § 8; StVG § 9; BGB § 254;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 1491
NZV 2012, 437
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 197/10

Begriff der Kreuzung i.S. von § 8 Abs. 1 StVO; Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen 1 U 193/11

DRsp Nr. 2012/14236

Begriff der Kreuzung i.S. von § 8 Abs. 1 StVO; Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

1. Treffen ein gemeinsamer Geh- und Radweg und eine ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmete Straße aufeinander handelt es sich um eine Kreuzung im Sinn des § 8 Abs. 1 StVO, an der "rechts vor links" gilt. (Anschluss an OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 1998, 37 und DAR 2000, 307). 2. Ein Vorfahrtberechtigter darf grundsätzlich auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen. Dieser Vertrauensschutz gilt jedoch nicht ausnahmslos; er darf sich dann nicht auf die Beachtung seiner Vorfahrt verlassen, wenn konkrete Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Vorfahrt verletzen. Solche Umstände können auch in den örtlichen Verhältnissen einer Einmündung liegen, wenn nämlich die vom Vorfahrtberechtigten befahrene Straße in eine Querstraße einmündet, ohne sich jenseits der Einmündung fortzusetzen (sog. T-Einmündung), und seine Straße für den Wartepflichtigen nicht oder nicht voll einsehbar ist. (im Anschluss an OLG Celle VersR 1976, 345 und OLG Koblenz DAR 2004, 272).

I. Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28. September 2011 - 5 O 197/10 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert: